Eigentlich schien dieser Fall simpel: in einem laufenden Verfahren bot sich ein bekannter Frankfurter Rechtsanwalt dem Kläger wortreich an, den Fall zu übernehmen. Er versprach, bei der Sachlage den Fall zu einem guten Ende zu führen. Der Kläger lies sich darauf ein und beauftragte den Anwalt zur Akteneinsicht. Dafür stellte der Rechtsanwalt seinem Mandanten eine überhöhte Rechnung, die er bei endgültiger Übernahme des Falls verrechnen wollte.
Doch nach Bezahlen des Honorars hatte der Rechtsanwalt mit anderen Fällen enorm viel Arbeit. Deswegen schlug er vor, das erstinstanzliche Urteil ohne Übernahme des Falls abzuwarten. Dann versprach der Rechtsanwalt, in der Berufung von vornherein "sauber“ zu arbeiten.
Was der Kläger nicht wusste und auch nicht von dem Anwalt gesagt bekommen hat, ist, das somit das überhöhte Honorar für die Akteneinsicht im zweiten Rechtszug nicht mehr angerechnet wird.
Nach dem Urteil erhielt der Kläger von der Beklagten alle im Verfahren fehlenden Beweismittel, die das Verfahren zu Gunsten des Klägers hätte wenden müssen. Also hatte der Kläger nun die besten Voraussetzungen, um in zweiter Instanz ein günstigeres Urteil zu erreichen. Zudem wäre dabei der Richter ein anderer gewesen, der den Fall jetzt mit den besseren Beweismitteln neu zu beurteilen hätte.
Die Arbeit des Rechtsanwalts bei der Berufungsklage ist schnell berichtet: Er legte beim Gericht die Berufung ein, ohne sie zunächst zu begründen. Natürlich tat er das erst, nachdem er ein erneutes Honorar für den neuen Rechtszug eingestrichen hatte.
Damit hatte der Rechtsanwalt sein zweites Honorar für die Berufung erhalten, ohne sich dann noch die Mühe zu machen, eine Begründung für die Berufung zu schreiben.
Da in Deutschland bei dem meisten Verfahren Anwaltszwang besteht, konnte der Kläger den Rechtsanwalt nur wiederholt auf die Berufungsbegründung anmahnen. Der Anwalt fand indes viele Worte, warum es noch Zeit für die Begründung der Berufung sei. Wegen Verlängerungen der Berufungsfristen kannte der Mandant das genaue Ende der Berufungsfrist nicht. Er vertraute also der Zuverlässigkeit des Rechtsanwalts.
Stunden vor Ablauf der Berufungsfrist teilte der Anwalt seinem Mandanten dann mit, er nehme die Berufung zurück, weil sie aussichtslos sei. Durch dieses Verhalten seines Anwalts hat der Kläger wahrscheinlich lebenslang einen beträchtlichen finanziellen Schaden erlitten.
Warum die Berufung mit neuen Beweismitteln vor einem unabhängigen Richter aussichtslos gewesen wäre, wurde dem Kläger bis heute nicht gesagt.
Im Beschluss zum Verfahren über Schadensersatzansprüche des Mandanten gegen diesen Anwalt heißt es dazu: "Schließlich hat der Kläger gegenüber dem Beklagten auch keinen Anspruch auf Auskunft, warum dieser keine Berufungsbegründung geschrieben hat.“
An anderer Stelle erklärt das Gericht: "Unerheblich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist damit auch, ob der Beklagte die Berufung in Abstimmung mit dem Kläger zurückgenommen und wann er diesen hiervon in Kenntnis gesetzt hat.“
Fest steht, dass der Anwalt einen Auftrag übernommen und abgerechnet hat, ohne dabei den Kern des Auftrags - in diesem Fall die Begründung für eine Berufung - abzuliefern.
Die Klage des Mandanten gegen den von ihm beauftragten Rechtsanwalt auf Rückzahlung der Anwaltsgebühren wegen unvollständig durchgeführten Berufungsleistungen zum Schaden des Klägers wurde jedoch abgewiesen. Durch den Dienstvertrag verpflichte sich der Anwalt lediglich zu einer bestimmten Leistung, ohne für den Erfolg zu garantieren. Der Vertragsgeber sei dem Vertragsnehmer
zur Zahlung verpflichtet, wenn der Vertragsnehmer nur "irgendeine Tätigkeit zur Ausführung des Auftrages vorgenommen hat“, ohne dabei den Kern des Auftrags - in diesem Fall die Begründung für die Berufung - auszuführen.
Anders als bei einer anwaltlichen Vertretung stellt sich die rechtliche Situation bei einem Werkvertrag dar: Wenn mit einem Installateur ein Vertrag geschlossen wurde, darf der Vertragsnehmer nicht "irgendeine Tätigkeit zur Ausführung des Auftrages“ vornehmen, um die vollständige Bezahlung des geschlossenen Werkvertrags zu erhalten. Er muss die Installation tatsächlich erfolgreich durchführen.
Verursacht der Installateur statt der beauftragten Leistung einen Schaden, ist er dafür haftbar. Der Installateur gehört aber auch nicht - wie ein Anwalt - zu jener hochgebildeten Kaste, in deren Händen die Rechtspflege liegt.
Der Installateur muss sich an Normen halten, die man "Moral" nennt. Die Juristen schaffen sich hingegen selbst jene Normen, die "Gesetze" heißen. Diese Gesetze schützen zuerst die Juristen.
Wenn es Gesetze gibt, die man aus Gründen des Prestiges nicht streichen darf, werden sie so ausgelegt, dass kein Jurist einem anderen Juristen wehtut. Heraus kommt dabei oft etwas, das nicht immer mit dem vereinbar ist, was landläufig als "Moral" bezeichnet wird.
So hat der beklagte Rechtsanwalt mit seinem Verhalten zwar einen Sieg für sich und seine Zunft errungen. Der Gerechtigkeit haben er und das Gericht hingegen einen Bärendienst erwiesen.
Der Kläger musste erneut vor der ersten Instanz bei dem selben "unabhängigen Richter“ klagen wie bei dem Verfahren, das der Anwalt ohne Absprache mit ihm nicht in die nächste Instanz weitergereicht hatte. Die nach dem Erst-Urteil aufgetauchten Beweismittel sind dabei unerheblich geblieben.
Da aber aus Sicht des Klägers ein erneuter Betrug seiner Prozessgegnerin vorliegt, muss er darauf warten, dass der Bundesgerichtshof (BGH) darüber entscheidet, ob die Aussage der Beklagten mit Unterschrift bestätigt werden muss oder - wie im ersten Verfahren - ihre unverbindlichen fragwürdigen Angaben gerichtsentscheidend sein dürfen.
"Vor Gericht und auf hoher See sind alle in Gottes Hand", sagt ein bekannter Juristen-Spruch. Mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt begibt man sich, wie dieser Fall eindrucksvoll zeigt, genau in diese missliche Abhängigkeit.