Gut eine Stunde vor der Veranstaltung besah sich ein Beamter des Bundeskriminalamtes (BKA) den Hörsaal der Universität Hannover. Ein Mann vom niedersächsischen Landesamt für Verfassungsschutz war schon vor ihm dagewesen. Während die Veranstalter von der
Humanistischen Union (HU) das Saalmikrophon und einen Büchertisch aufbauten, aß Jörg Zierke mit seinen drei Bodyguards in einem nahegelegenen Restaurant zu abend.
Kurz nach 20 Uhr begann am Freitag (21. September) dann das Streitgespräch zwischen dem bestens geschützten BKA-Präsidenten und dem stellvertretenden HU-Bundesvorsitzenden Dr. Fredrik Roggan.
Locker und sympathisch gab sich der oberste deutsche Polizist bei seinen Ausführungen. Sicherlich seien sich alle vernünftigen Menschen darin einig, dass man notorischen Verbrechern, Kinderschändern und Terroristen das Handwerk legen müsse, meinte er jovial. Zu diesem Zweck wolle sein Amt auch die Möglichkeit heimlicher Online-Durchsuchungen nutzen.
Die Bürgerrechtler im Saal fragte er, ob sie die Freiheitsrechte auch unter der Bedingung unangetastet wissen wollten, dass mögliche Anschläge dann nicht abgewehrt werden könnten. Zierke stellte die Achtung der Freiheitsrechte in einen unauflöslichen Gegensatz zur Abwehr terroristischer Straftaten. Wer Terror verhindern wolle, müsse auch zu Mitteln wie der Online-Durchsuchung greifen. Wer diese Maßnahme ablehne, der nehme letztlich auch mörderische Anschläge in Kauf.
Wie solch eine Online-Durchsuchung vonstatten gehen könnte, wollte der BKA-Boss nicht genau darlegen. Es könnte sein, dass die Ermittler dem Durchsuchten einen Trojaner im Anhang einer Mail zuschicken. Es könnte aber genausogut auch passieren, dass sich jemand Zutritt zur Wohnung und dem dort befindlichen PC verschafft, um den Rechner mit entsprechender Software zu präparieren. Dabei könnte es sich auch um einen Verdeckten Ermittler oder einen V-Mann handeln, der sich zuvor ins Vertrauen des PC-Besitzers eingeschlichen hat.
Drei verschiedene Formen könnte die Online-Durchsuchung haben: Entweder könnte der Rechner systematisch auf seinen Inhalt und die Dateien in den unterschiedlichen Verzeichnissen untersucht werden. Zum anderen könnten über einen längeren Zeitraum hinweg Operationen mitprotokolliert werden, die von einem bestimmten Computer aus getätigt werden. Schließlich könnte ein PC auch mit einer Spezial-Software versehen werden, die Passwörter für den Zugang zu bestimmten Internet-Diensten wie Mail-Konten oder Chat-Foren ausspäht, auf die die Ermittler dann problemlos zugreifen könnten. In jedem Fall wolle das BKA immer passgenaue Aktionen durchführen, erklärte Zierke.
Ziel der Online-Durchsuchungen sei es, mögliche terroristische Anschläge zu verhindern oder über das Internet Herstellern von Kinder-Pornos auf die Spur zu kommen. Tätig werden wolle das BKA hier bereits im Vorfeld, wenn ein "konkreter" Verdacht bestehe.
Der BKA-Präsident beschrieb diese Situation
anhand der kürzlich erfolgten
Verhaftung dreier Terror-Verdächtiger im Sauerland: Wenn beispielsweise ein ausländischer Geheimdienst melde, dass jemand nach der Ausbildung in einem Terror-Camp in Pakistan nach Deutschland zurückkehre, dann setze seiner Ansicht nach sinnvollerweise die Online-Durchsuchung ein. In der Regel werde sie aber von anderen polizeilichen Maßnahmen wie Observationen, Telefon-Überwachung oder einem Einsatz Verdeckter Ermittler begleitet. Eine Allein-Aktion wäre die Online-Durchsuchung demnach also in den seltensten Fällen.
Die von seinem Kontrahenten vorgestellten Regelungen der Online-Durchsuchung im Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums kannteZierke angeblich nicht. Ihm sei ein anderer Entwurf bekannt als derjenige, aus dem Roggan zitierte.
Die zahlreichen Juristen im Publikum wiesen Zierke aber auch auf Widersprüche in seinen eigenen Aussagen zu den Bedingungen eines Einsatzes von Online-Durchsuchungen hin: Mal begründe er ihre Notwendigkeit mit der für eine Anklage erforderlichen Beweissicherung. Wegen der zur Durchführung dieser Maßnahme unbedingt vorausgesetzten Offenheit der angegangenen Computer sei das aber sehr fragwürdig. Schließlich könne damit weder sicher garantiert werden, dass die gefundenen Dateien nicht von außen auf den betroffenen Rechner gelangt seien. Noch könne ausgeschlossen werden, dass von den Ermittlern eingebrachte Systeme zur Abfrage des betroffenen Rechners nicht auch von dritten angesteuert werden könnten.
Einen weiteren Widerspruch machten die Juristen im Publikum in Zierkes Aussage aus, Online-Durchsuchungen nur im Falle einer "konkreten Gefahr" einzusetzen. Seine Beschreibung der Fälle, in denen er Rechner online durchsuchen lassen wolle, widerspreche dem juristisch fest eingebürgerten Fachbegriff der "konkreten Gefahr". Zudem werfe Zierke bei der Begründung die Motive einer wirksamen Beweissicherung, einer möglichen Gefahrenabwehr und einer potentiellen Verhinderung möglicherweise drohender Gefahren immer wieder durcheinander.
Prävention von Verbrechen war bisher aber noch keine originäre Aufgabe der Polizei und somit auch noch kein Grund für eine Einschränkung von Grundrechten. Das Ansinnen, das Zierke mit dem Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble teilt, betrachtete die Mehrheit der Anwesenden als "Dammbruch".
Die Grundrechte dürfe man für den von Zierke erhofften möglichen Nutzen derartiger Ermittlungsmethoden nicht opfern, meinte die große Mehrheit. Die
Vielzahl der bereits durchgesetzten oder momentan diskutierten Befugnisse von Polizei und Geheimdiensten mache die Freiheitsrechte schon jetzt zu einem löchrigen Schweizer Käse.
Daran könne auch der von Zierke selbst befürwortete Richter-Vorbehalt nichts ändern, erklärten mehrere Diskutanten. Roggan nannte einen Fall aus seiner eigenen Praxis als Rechtsanwalt, in dem ein Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof eine Inhaftierung mit einem Schreiben begründet habe, das mit allen Fehlern einschließlich der mangelhaften rechtschreibung vom entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft abgeschrieben worden sei. Begründet habe der Richter die Haft mit einem Paragraphen des Strafgesetzbuchs (StGB), den es gar nicht gibt!
Das Vertrauen auf den Richter-Vorbehalt konnten die meisten Anwesenden deswegen nicht mit Zierke teilen. Auch seine Überzeugung von der Notwendigkeit heimlicher Durchsuchungen von Computern fand im Saal keine weitere Resonanz. Vielmehr verwies der ehemalige HU-Bundesvorsitzende Till Müller-Heidelberg auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das der Polizei ausdrücklich Grenzen gesetzt hatte: "Einen hundertprozentigen Schutz kann es nicht geben. Und nach dem Bundesverfassungsgericht darf es ihn auf Kosten der Freiheitsrechte auch nicht geben!"